Satzung des Kreisjugendrings Bad Kreuznach e.V.


Der Verein führt den Namen “Kreisjugendring Bad Kreuznach e.V.” mit Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, dem Wohl der Jugend zu dienen und ihre gemeinsamen Interessen zu fördern. Die Eigenart und Unabhängigkeit der Verbände bleibt erhalten. Diese Arbeit soll getragen werden von der Bereitschaft, sich für den Frieden und die Verständigung aller Völker einzusetzen.


I. Aufgaben

1.   Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Aufgaben des Kreisjugendrings:

a)   Erfahrungen zu Jugendfragen auszutauschen,

b)   das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft der Zusammenarbeit innerhalb der Jugendhilfe zu fördern,

c)   zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen,

d)   die Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen und Behörden wahrzunehmen,

e)   gemeinsame Aktionen anzuregen und durchzuführen

f)   internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern,

g)   die politische Verantwortung der Jugend anzuregen und zu fördern,

h) die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und antidemokratischen, insbesondere militaristischen, nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken,

i)   mit dem Landesjugendring Rheinland-Pfalz und den örtlichen Jugendringen zusammenzuarbeiten.

j)   Förderung der Jugendarbeit in den Mitgliedsverbänden

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


II. Mitgliedschaft

1.   Dem Kreisjugendring können die auf Kreisebene arbeitenden Jugendorganisationen und -gemeinschaften unter Nachweis der nachstehend geforderten Voraussetzungen angehören. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Eine Satzung ist, wenn vorhanden, beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluß muß mit 2/3- Mehrheit erfolgen.

2.   Voraussetzung für die Aufnahme in den Kreisjugendring ist, daß die Jugendorganisationen und -gemeinschaften

a)   das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennen,

b)   ihre Arbeitsweise partnerschaftlich demokratisch ausrichten,

c)   von Vereinigungen Erwachsener das Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens erhalten und ihre Leiter und Leiterinnen selbst wählen können,

d)   die Aufgaben des Kreisjugendringes nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken,

e)   eine einjährige Tätigkeit für die Aufnahme nachweisen,

f)   im Stadt- oder Kreisgebiet in mindestens einer Gemeinden öffentlich arbeiten und Mitglieder zwischen 7 und 27 Jahren haben,

g)   sich nach den Neigungen und Bedürfnissen der jungen Menschen richten. Insbesondere umfaßt dies kulturelle, politische, sportliche, gesundheitliche, religiöse, naturwissenschaftlich-technische, und berufsbezogene Jugendbildung, Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens, internationale Jugendarbeit, Hilfen zur Freizeitgestaltung, Jugendbildung.

3.   Der Austritt eines Mitgliedverbandes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die/den Vorsitzende/n erfolgen.

4.   Der Antrag auf Ausschluß eines Verbandes kann von jedem Mitgliedsverband unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des betroffenen Verbandes. Beschlüsse über Ausschluß müssen mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

5.   Nimmt ein Mitgliedsverband über den Zeitraum von 3 Jahren nicht an den Vollversammlungen teil, so erlischt seine Mitgliedschaft


III. Organe

Organe des Kreisjugendrings sind:

1.   Vollversammlung

2.   Vorstand

 

IV. Vollversammlung

1.   Der Vollversammlung gehören an:

als stimmberechtigte Delegierte:

a)   je ein/e Vertreter/in pro Einzelverband

b)   je drei Vertreter/innen pro Sammelverband

mit beratender Stimme:

c)   die Stadt- und Kreisjugendpfleger/innen

d)   und falls sie nicht stimmberechtigte Mitglieder eines Mitgliedsverbandes sind,

die Delegierten des Kreisjugendringes in den Jugendhilfeausschüssen

e)   je ein/e Vertreter/in der im Kreis bestehenden Ortsjugendringe,

f)   weitere Gäste, wenn diese vom Vorstand eingeladen sind.

 

2.   Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

3. Der Vorstand lädt die unter IV.1. angeführten Personen schriftlich ein.

4.   Die/Der 1. und stellvertretende Vorsitzende sind in der Vollversammlung stimmberechtigt, zählen jedoch nicht als Vertreter/innen ihrer Jugendorganisation.

5.   Die Vollversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.

6.   Die Vollversammlung muß auf Verlangen eines Drittels der Mitgliedsverbände einberufen werden.

7.   Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefaßt.

8.   Die Sitzungen in der Vollversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Vollversammlung den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.


V. Aufgaben der Vollversammlung

1.   Die Vollversammlung beschließt über Art, Umfang sowie Wahrnehmung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.

2.   Von der nach Ablauf der Wahlperiode tagenden Vollversammlung sind folgende Aufgaben zu erledigen:

a)   Entgegennahme des Geschäftsberichtes

b)   Entgegennahme des Revisionsberichtes

c)   Entlastung des Vorstandes

d)   Wahl des Vorstandes

e)   Wahl der Revisoren

 

VI. Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) zwei weiteren Mitgliedern (Schriftführer/in, Kassenwart/in)

d) ein bis drei Beisitzer/-innen

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

1.   Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch die Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3.   Soweit die Vollversammlung keine Zweckbestimmung vorgenommen hat, beschließt der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit über die Eigenmittel des Kreisjugendringes.


VII. Ausschüsse

1.   Für die Bearbeitung spezieller Aufgabengebiete können die Vollversammlung oder der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

2.   Jeder Verband hat das Recht, in alle Ausschüsse je ein Mitglied zu delegieren. Der Vorstand entsendet in jeden Ausschuss eines seiner Mitglieder als ständige/n Vertreter/in.

3.   Jeder Fachausschuss wählt Vorsitz und Stellvertreter/in. Die/Der Vorsitzende kann in Fragen seines Fachgebietes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4.   Gegenüber der Vollversammlung und dem Vorstand haben die Ausschüsse beratende Funktion.

5.   Ein Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wird.

6.   Er wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

 

VIII. Finanzen

1.   Die Kosten werden aus Einkünften von Veranstaltungen und durch Zuschüsse amtlicher Stellen bestritten.

2.   Alle Mittel, Beiträge, Spenden, Umlagen, Zuschüsse und Sachzuwendungen sind zur Förderung des in I. dieser Satzung beschriebenen Vereinszweckes zu verwenden.

3.   Der Kreisjugendring Bad Kreuznach ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisjugendringes Bad Kreuznach e.V.. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vollversammlung. Die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung regelt der Vorstand.

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisjugendringes Bad Kreuznach e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.   Es sind keine Mitgliedsbeiträge an den Kreisjugendring zu entrichten.


IX. Kassenprüfung

1.   Es werden zwei Revisoren / Revisorinnen und ein/e Ersatzrevisor/-in gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein können.

2.   Die Revisoren / Revisorinnen prüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Kreisjugendringes.

 

X. Niederschriften

Über die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind.

Die Niederschriften sind von dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen.


XI. Auflösung

Eine Auflösung des Kreisjugendringes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Das nach Auflösung oder Aufhebung des Kreisjugendringes Bad Kreuznach e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Stadt- und Kreisverwaltung Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der ausserschulischen Jugendbildungsarbeit zu verwenden haben.


XIII. Satzungsänderung

 

Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

Beschlossen in der Vollversammlung am 24.11.2014